Keine Grundgesetzänderung zum Einsatz der Bundeswehr im Innern

Nach Art. 35 unseres Grundgesetzes können Länder bei „besonders schweren Unglücksfällen“ die Streitkräfte zur Hilfe anfordern.

Ein solcher besonders schwerer Fall liegt z.B. dann vor, wenn Terroristen ein Flugzeug entführt haben und Kurs auf eine Stadt oder ein

Gebäude nehmen. Dann wird über den Einsatz der Luftwaffe auf Anfrage eines Landes vom Bundesverteidigungsminister entschieden. Im Eilfall, entscheidet der Bundesverteidigungsminister in Abstimmung mit dem Bundesinnenminister.

Wir sind strikt gegen eine Grundgesetzänderung zum Einsatz der Bundeswehr im Innern. Eine solche Klausel würde sich nicht auf die Luftwaffe beschränken und auch nicht auf solche Notsituationen. Das lehnen wir ab. Ich bin der Meinung, dass die Bundeswehr nicht dazu da ist, generell im Innern eingesetzt zu werden, auch nicht zur allgemeinen Terrorbekämpfung. Denn dafür ist sie nicht ausgebildet. Die Terrorbekämpfung ist Aufgabe der Polizei. Bei solchen Bedrohungen handelt es sich nicht um eine kriegsähnliche Situation. Für die Terrorbekämpfung gilt nicht das Kriegsrecht, sondern die Strafprozessordnung.

Natürlich wissen wir, dass für den Spezialfall entführter Flugzeuge in terroristischer Mission die technischen Möglichkeiten der Polizei nicht ausreichen. Genau für diesen Fall trifft das Luftsicherheitsgesetz die notwendigen Regelungen.

Wenn Karlsruhe gegen unsere Position entscheidet, muss eine neue Regelung gefunden werden. Aber das darf keineswegs Anlass sein, den sinnlosen, und einer zivilen Gesellschaft nicht angemessenen, Einsatz der Armee im Inland zu fordern oder gar ins Grundgesetz zu schreiben. Der aktuellen Presse kann man auch entnehmen, dass der Bundesinnenminister keine Mehrheit für eine Grundgesetzänderung sieht. Damit müsste auch unser Innenminister Bouffier einsehen, dass das Thema vom Tisch ist.

Quelle: Wetzlarer Neue Zeitung vom 14. Februar 2010

❖ ❖ ❖